hirthe_Disclaimer
Bildnachweise
hirthe_KulturerlebnisReise
Giovanni Paolo Pannini: Die Piazza Navona in Rom, unter Wasser gesetzt, 1756 (Detail. Niedersächsisches Landesmuseum Hannover). Foto © Niedersächsisches Landesmuseum Hannover
hirthe_KunstGeschichte
Cornelis van Poelenburgh: Götter auf Wolken / Sine Cerere et Baccho friget Venus, 1635/40. (Detail. Akademie der Bildenden Künste, Wien). Foto © Edeltraud Mandl, Wien
hirthe_EreignisKultur
Ferdinand Dorsch: Der Speisesaal im Überlinger Badhotel, 1907 (Detail. Privatbesitz). Foto © Bildarchiv Stadt Überlingen
hirthe_Business
Kommunikationskongress 2005. Foto © Bundesverband Deutscher Pressesprecher e.V.
hirthe_TextRedaktion
Hans Ott (Werkstatt Diebold Lauber, Hagenau): Moses schreibt am Pult (Illustration zum Buch Leviticus), 1441/49 (Detail. UB Heidelberg, Cod. Pal. germ. 19, f. 141v). Foto © UB Heidelberg
hirthe_PresseÖffentlichkeit
Presse-Event, Nürnberg. Foto © Presse-Club, Nürnberg
hirthe_Thomas
Foto © Irmela Marquardt, Burgwedel
hirthe_Projekte
Venedig: Sestiere di S. Polo aus der Luft
Andrea Palladio: Villa La Rotonda, 1566/1567. Foto © Privat
Ausstellung „Anna Ancher“, 1994/1995: Eröffnung. Foto © Nds. Landesmuseum Hannover, Olaf Teßmer
Kuppelhalle des Niedersächsischen Landesmuseums Hannover: Skulpturen vom Mittelalter bis zur Frühen Moderne. Foto © Nds. Landesmuseum Hannover, Ursula Stamme
Martin Schongauer: Der hl. Michael, nach 1480. Foto © Staatliche Graphische Sammlung München
Wiedereröffnung des Niedersächsischen Landesmuseums Hannover, 2000. Foto © Nds. Landesmuseum Hannover, Ursula Stamme
Produktpräsentation der Siemens AG im großen Mittelalterssaal der Niedersächsischen Landesgalerie, 2005.Foto © Nds. Landesmuseum Hannover, Ursula Stamme
Cover der Festschrift des Niedersächsischen Landesmuseums Hannover, 2000. Gestaltung formfürsorge Hannover, Jörg Wesner
Besuch der Evangelischen Landesbischöfin Dr. Margot Käßmann auf dem „Christmas 2000“-Messestand des Niedersächsischen Landesmuseums Hannover, 2000. Foto © Privat
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
01 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
02 Vertragsabschluss, Vertragsinhalt
1. Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen nach Bestellung des Kunden erst durch mündliche oder schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur zustande.
2. Alle von diesen AGB abweichenden Vereinbarungen sowie späteren Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
03 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
1. Die von der Agentur angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie ggf. Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
2. Die Rechnungen der Agentur sind bis zum jeweils angegebenen Zahlungsziel, spätestens innerhalb von vier Wochen ab Rechnungsdatum und ohne Abzug zahlbar. Unabhängig von etwa vereinbarten Zahlungsmodalitäten ist die Agentur bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks/Wechseln oder Bekanntwerden ähnlicher Tatsachen, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage zu stellen, berechtigt, Vorauskasse zu verlangen oder per Nachnahme zu liefern. Außerdem kann die Agentur in diesen Fällen alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort geltend machen.
3. Bei Zielüberschreitung sowie im Verzugsfalle kann die Agentur Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Agentur kann einen höheren, der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweisen.
04 Mitwirkungspflicht des Kunden
1. Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Hierzu gehören besonders das eingehende Briefing der Agentur hinsichtlich der von ihr zu erbringenden Leistungen sowie das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Texten, Bildern, elektronischen Daten und andersartigen Materialien, die für die Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind.
2. Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, die Agentur im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese der Agentur umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass die Agentur die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
3. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
05 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
1. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur, wenn der geltend gemachte Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
2. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen berechtigt.
06 Lieferfristen, Termine
1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind die von der Agentur genannten Termine und Fristen Circa-Angaben. Leistet die Agentur innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem genannten Termin bzw. nach Ablauf der Frist, kann der Kunde hieraus keinerlei Rechte herleiten.
2. Termine und Fristen – gleich ob unverbindlich oder verbindlich – verschieben bzw. verlängern sich, wenn sich die Leistungserbringung aus Umständen, die in der Sphäre des Kunden liegen, verzögert oder der Vertrag hinsichtlich des Leistungsgegenstandes einvernehmlich geändert wird.
3. Termine und Fristen stehen stets unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sie verschieben bzw. verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit bei höherer Gewalt oder bei anderen von der Agentur nicht zu vertretenden Umständen wie z.B. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördlichen Anordnungen oder Störungen der Telekommunikation, die der Agentur die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Dauert die Verzögerung länger als drei Monate oder entfällt hierdurch das Interesse des Kunden an der Lieferung oder Leistung, so ist er nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er von der Agentur noch nicht erfüllt wurde.
4. Im Falle des Lieferverzuges gelten die gesetzlichen Regeln.
5. Die Agentur ist nach eigenem Ermessen zu Teilleistungen berechtigt.
07 Abnahme
1. Die Abnahme der Leistungen erfolgt durch eine entsprechende mündliche oder schriftliche Bestätigung durch den Kunden.
2. Bei allen anderen Produkten gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Käufer nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Ablieferung der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht.
08 Leistungsänderungen
1. Kundenseitige Änderungswünsche bezüglich des vertraglich bestimmten Umfangs der von der Agentur zu erbringenden Leistungen, werden der Agentur vom Kunden schriftlich mitgeteilt. Das weitere Verfahren richtet sich nach den in den Absätzen 08.2.–5. genannten Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die voraussichtlich innerhalb von acht Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann die Agentur vom Verfahren nach Abs. 2–5 absehen.
2. Die Agentur prüft, welche Auswirkungen die gewünschte(n) Änderung(en) insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen hat. Ist aufgrund der Prüfung absehbar, dass zu erbringende Leistungen nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt dies die Agentur dem Kunden mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur dann geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt die Agentur die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
3. Nach Prüfung des Änderungswunsches legt die Agentur dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen dar. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag zur Umsetzung des Änderungswunsches oder begründet seine Nichtdurchführbarkeit.
4. Die Vertragsparteien stimmen sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich ab und fügen das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung bei.
5. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Abs. 2 nicht einverstanden ist.
6. Die vom Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist verschoben. Die Agentur teilt dem Kunden die neuen Termine mit.
7. Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungs-vorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Agentur-Vergütung berechnet.
8. Die Agentur ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung für den Kunden zumutbar ist.
09 Gewährleistung
1. Die Gewährleistung der Agentur richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht aus den AGB, insbesondere aus dem Nachfolgenden etwas anderes ergibt.
2. Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Leistungserbringung gegenüber der Agentur zu rügen. Geschieht dies nicht, erlöschen Gewährleistungsansprüche des Kunden.
3. Bei berechtigter Mängelrüge ist die Agentur zunächst ausschließlich nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt dies fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Wandlung (Rückgängigmachen des Vertrags) verlangen.
10 Haftung
1. Ein etwaiger Schadenersatzanspruch gegen die Agentur – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere gleich, ob aus Vertrag oder Delikt – setzt voraus, dass der Agentur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine kardinale Vertragspflicht verletzt wurde. Insbesondere haftet die Agentur für Schäden, die durch die Löschung von Kundendaten entstehen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, falls die Agentur wegen Schuldnerverzuges haftet.
2. Haftet die Agentur wegen leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit auf Schadenersatz, ist die Höhe des Anspruchs auf den für die Agentur bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
3. Die unter 1. und 2. genannten Regelungen gelten nicht, soweit die Agentur wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, anfänglichen Unvermögens oder zu vertretender Unmöglichkeit haftet. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.
4. Wenn die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe und von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere von Mitarbeitern.
11 Rechte
1. Die Agentur gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ausnahmen vom Nutzungsumfang werden gesondert vereinbart.
2. Eine andere, insbesondere weiter als Abs. 1 gehende Nutzung ist unzulässig. Dem Kunden ist es vor allem untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder anderweitig zu verwerten.
3. Bis zur vollständigen Vergütung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Die Agentur kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzugs widerrufen.
12 Nebenkosten, Gefahrübergang, Transportversicherung
1. Wird das Produkt durch die Agentur oder durch Dritte zum Kunden transportiert oder versandt, geht mit Beginn des Transportes bzw. mit Übergabe des Produkts an die Transportperson die Gefahr eines zufälligen Schadens auf den Kunden über. Gleiches gilt, wenn ein bereitgestelltes Produkt nicht abgerufen wird oder sein Transport bzw. seine Versendung auf Kundenwunsch zurückgestellt wird.
2. Verpackungs- und sonstige Versandkosten sowie etwaige Versicherungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Das gilt auch für Kosten, die der Agentur aus den gesetzlichen Pflichten nach der Verpackungsverordnung entstehen.
13 Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Produkte bleiben Agentur-Eigentum bis zur Erfüllung aller bei Vertragsabschluss bestehender Forderungen sowie von Ansprüchen, die für die Agentur im Zusammenhang mit der Leistung nach Vertragsabschluss entstehen. Dies gilt auch für etwaige Saldoforderungen sowie Ansprüche im Zusammenhang mit der Annahme von Schecks oder Wechseln.
2. Von Vorfällen, die geeignet sind, das Vorbehaltseigentum der Agentur zu gefährden (insbesondere Pfändung der Vorbehaltsprodukte, Konkursantrag) unterrichtet der Kunde die Agentur unverzüglich. Sämtliche daraus entstehenden Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.
14 Schutz- und Urheberrecht
1. Für die bis zur endgültigen Auftragsvergabe von der Agentur an den Kunden übergebenen Konzeptpapiere und Entwürfe gilt das Schutz- und Urheberrecht. Vervielfältigung und Weitergabe dieser Dokumente an Dritte sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Agentur zulässig.
2. Soweit es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt, auch wenn sie nicht den Anforderungen von § 2 UrhG entsprechen, unterliegen sämtliche Agentur-Leistungen den Bestimmungen des UrhG in seiner jeweils aktuellen Fassung.
3. Der Kunde erwirbt erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Honorars die einfachen Nutzungsrechte an den Agentur-Leistungen für die Dauer und im Umfang des Vertrags, sofern die Übertragung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen möglich und sich aus dem Vertragsgegenstand nicht etwas Gegenteiliges ergibt.
4. Die Agentur stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Kunde informiert die Agentur sofort über die geltend gemachten Ansprüche Dritter. Unterbleibt dies, erlischt der Freistellungsanspruch.
5. Bei Schutzrechtsverletzungen darf die Agentur – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Kundeninteressen gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
15 Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Datenspeicherung, Werbezwecke
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Agentur, D-88662 Überlingen.
2. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht.
3. Dem Kunden ist bekannt, dass die für den Geschäftsverkehr notwendigen üblichen Kundendaten in der Datenverarbeitung der Agentur gespeichert werden und unter Beachtung des DSG zu Werbezwecken weiterbenutzt werden können. Die Agentur darf den Kunden auf seiner Website oder in anderen Medien als Referenz nennen. Ferner darf die Agentur ihre erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
4. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig oder nichtig sein, so wird dessen Gültigkeit im Übrigen hiervon nicht berührt. Die nichtige und ungültige Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem mit der nichtigen oder ungültigen Bestimmung gemeinsam verfolgten vertraglichen und wirtschaftlichen Zweck gerecht wird. Im Falle des Auftretens von weiterem Regelbedarf gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätten die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorneherein bedacht.
Überlingen, Dezember 2006